(Stand: 01.10.2023)

  1. Geltung

1.1   Alle Lieferungen und Leistungen sowie Angebote der IKG Industrie Kälte GmbH & CO. KG (nachfolgend Vermieterin genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Vermietungsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, welche die Vermieterin mit Mietern in Bezug auf die Überlassung von Mietsachen schließt. Weiter können die Verträge daneben insbesondere, jedoch nicht abschließend, Leistungen für Transport, Zubehör, Montage, Wartung, Inbetriebnahme, Remote Monitoring, Störungssuche, Fehlerbehebung und Fernwartung der Mietsache sowie Beratungsleistungen und alle mit der Vermietung zusammenhängenden Tätigkeiten und Produkte umfassen. Diese Allgemeinen Vermietungsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Mieter, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

1.2  Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Vermietungsbedingungen mit Montage-, Inbetriebnahme- und Servicebedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

1.3 Allgemeine Mietbedingungen des Mieters oder Dritter finden generell keine Anwendung, auch wenn die Vermieterin ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Dies gilt auch dann, wenn die Vermieterin auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Allgemeine Mietbedingungen des Mieters oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist. Daraus ergibt sich gleichwohl kein Einverständnis mit der Geltung dieser Allgemeine Mietbedingungen.

  1. Vertragsschluss

Bei allen Angaben und Unterlagen, die dem Kunden gegenüber abgegeben bzw. übermittelt werden, wie Zeichnungen, Abbildungen, Datenblätter, Temperaturangaben und Sonstigem, handelt es sich nur dann um verbindliche Unterlagen, wenn solche im Einzelfall schriftlich bestätigt werden.

  1. Lieferung und andere Leistungen, Pflichten des Mieters

3.1 Bei den von der Vermieterin angegebenen Lieferfristen handelt es sich stets nur um annähernde und nicht verbindliche Fristen, soweit die Parteien schriftlich nichts anderes vereinbart haben. Die Einhaltung vereinbarter Fristen setzt die Erfüllung aller vom Mieter zu erfüllenden Leistungen voraus.

3.2 Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, ist die Mietsache bei der Vermieterin an dem von ihr benannten Ort abzuholen und an dem von ihr zu benennenden Ort am Ende der Vertragslaufzeit zurückzugeben.

3.3 Die Vermieterin kann die Mietsache vereinbarungsgemäß auch liefern und abholen. Diese setzt jedoch voraus, dass der Mieter die Voraussetzungen bauseits schafft, sodass die Mietsache ungehindert angeliefert und abgeholt werden kann. Dies setzt u. a. voraus, dass die Zufahrt sowie die Be- und Entladestelle frei zugänglich für schwere LKW ist und benötigtes und geeignetes Hebewerkzeug (Kran etc.) für die Be- und Entladung bereitgestellt wird, soweit nicht eine davon abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

3.4 Der Mieter ist berechtigt, vor dem Transportdatum nach Voranmeldung die Mietsachen zu besichtigen und auf eventuelle Schäden und Mängel zu prüfen. Die Mietsache ist spätestens bei Anlieferung auf eventuelle Schäden und Mängel hin zu überprüfen. Eventuelle Schäden und bei der Anlieferung erkennbare Mängel sind der Vermieterin unverzüglich zu melden. Anderenfalls gilt die Mietsache als insoweit als mangelfrei.

3.5 Der Mieter trägt die Verpackungs-, Verlade- und Transportkosten. Soweit der Mieter einen besonderen Versandweg, oder eine bestimmte Verladeart oder eine bestimmte Transportart (z.B. Lufttransport, Transport auf offener Ladefläche) vorschreibt, sind wir berechtigt, die angemessenen erhöhten Kosten gesondert in Rechnung zu stellen.

3.6. Sollte es beim Be- und/oder Entladen der Mietsache beim Kunden vor Ort zu Warte- und/oder Standzeiten kommen und hat IKG diese Warte- und/oder Standzeiten nicht zu vertreten, werden diese dem Mieter mit € 95,00/Stunde berechnet. Der Mieter hat das Recht, den Nachweis zu führen, dass insoweit ein geringer oder gar kein Schaden der Vermieterin entstanden ist.

3.7 Spätestens mit dem Versandbeginn geht alle Gefahr auf den Mieter über.

3.8 Der Mieter ist verpflichtet, eine angemessene Transportversicherung mindestens zum Ersatzwert der jeweiligen Anlage nebst Zubehör abzuschließen. Die Versicherung muss sich auf den Zeitraum ab der Beladung bis zum Ab-/Ausladen für den Hin- und Rücktransport erstrecken. Dies gilt sowohl für die Fälle, in denen der Mieter den Transport (Hin- und Rücktransport) selbst übernimmt oder die Vermieterin den Transport übernimmt.

Den wirksamen Abschluss einer entsprechenden Versicherung hat der Mieter spätestens vor dem Verladen der Mietsache gegenüber der Vermieterin nachzuweisen.

3.9 Die Mietsache darf nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der Vermieterin vom Mieter transportiert oder versetzt werden oder gar ins Ausland verbracht werden. Sollte dies trotzdem geschehen, haftet der Mieter vollumfänglich für alle entstehenden Kosten. Der Transport erfolgt in diesen Fällen allein auf Kosten und Risiko des Mieters.

3.10 Die Vermieterin ist befugt, die Bestellung bis zum Mietbeginn auch in Teilen zu liefern bzw. zu leisten und anteilig separat zu berechnen.

3.11 Alle angegebenen und übermittelten Daten der Mietanlagen und des Zubehörs für den jeweiligen Einsatzzweck erfolgen grundsätzlich immer ohne Gewähr und können durch örtliche und technische Gegebenheiten sowie Modellvielfalt von den vertraglichen Vereinbarungen abweichen. Dies betrifft bspw. Gebrauchswerte / Temperaturangaben / Verwendungszwecke / Belastbarkeiten / Leistungen / Lautstärken / Abmessungen u.a., zumindest soweit diese nicht ausdrücklich schriftlich für einen genau definieren Zweck von der Vermieterin bestätigt wurden.

3.12 Im Falle eines nicht durch den Mieter verschuldeten Ausfalls der Mietsache ist die Vermieterin verpflichtet, innerhalb eines angemessenen Zeitraums durch Reparaturmaßnahmen oder den Austausch der Mietsache Abhilfe zu schaffen. Dies berechtigt nicht zu einer Mietminderung.

3.13 Soweit die Vermieterin neben der Vermietung Beratungsleistungen, Transport-, Auf- und Abbauarbeiten, Inbetriebnahme-   leistungen etc. erbringt, handelt es sich um Zusatzleistungen zu der reinen Vermietungsleistung. Diese sind gesondert zu vergüten.

  1. Überlassene Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Interessenten überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form–, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen, Datenblätter, Temperaturangaben etc. bestehen Eigentums- und Urheberrechte, die zu beachten sind. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, die Vermieterin erteilt dazu dem Mieter ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit kein Vertragsverhältnis zustande kommt, sind diese Unterlagen im Original unverzüglich zurückzusenden. Zuwiderhandlungen berechtigen zum Schadenersatz.

  1. Mietzeitraum/Kündigung

5.1    Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, beträgt die Mindestmietzeit eine Woche und die Kündigungsfrist 3 Werktage (Montag-Freitag). Die Mindestmietzeit verlängert sich automatisch um eine Woche, sofern der Mietvertrag nicht mindestens drei Werktage vor Ablauf der Mietzeit gekündigt wird.

5.2.   Wird die Mietsache, gleich aus welchem Grunde, nicht wie vereinbart abgeholt und/oder kann trotz Leistungsbereitschaft der Vermieterin nicht wie vereinbart abgeliefert werden, hat der Mieter gleichwohl ab dem vereinbarten Mietbeginn den Mietzins zu begleichen. Wird die Mietsache vor dem vereinbarten Datum zurückgegeben, entbindet dies ihn nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des gesamten vereinbarten Mietzinses für die vereinbarte Mietdauer.

5.3.  Die Vermieterin ist nicht verpflichtet, die vertraglich vereinbarte Mietdauer zu verlängern, sodass der Vertrag dann bei rechtzeitiger Kündigung mit der Erreichung der Mindestlaufzeit endet.

5.4.  Gibt der Mieter die Mietsache zu einem anderen als dem vereinbarten Termin zurück, oder wird diese durch die Vermieterin zu einem anderen als dem vereinbarten Termin abgenommen, so haftet der Mieter für alle dadurch entstehenden angemessenen Kosten.

5.5.  Die ordentliche Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

5.6.  Nach Ablauf der Mindestlaufzeit und einer weiteren möglichen verlängerten Mietzeit, die von der Zustimmung der Vermieterin abhängig ist, berechnet sich der neue Mietzins auf der Grundlage des zu diesem Zeitpunkt geltenden Mietpreises. Alle bisherigen Bestimmungen des Mietvertrages einschließlich dieser Allgemeinen Vermietungsbedingungen mit Montage-, Inbetriebnahme- und Servicebedingungen haben weiterhin unverändert Bestand, soweit nicht abweichende Regelungen schriftlich vereinbart werden.

5.7   Die Berechnung und die Mietzeit beginnt spätestens mit der Übergabe der Mietsache an den Mieter, im Regelfall an dem Datum, das vertraglich bestimmt wurde. Der Übergabe an den Mieter steht eine Übergabe an dessen gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder die von ihm oder von der Vermieterin beauftragten Transportpersonen gleich. Weiterhin gilt Ziffer 5.2 und 5.4.

5.8.   Die Berechnung des zu zahlenden Mietzinses erfolgt grundsätzlich bis zur vollständigen schadensfreien Rücklieferung der Mietsache und endet nicht mit dem Ende der Nutzung oder Abmeldung der Mietsache. Eine vorzeitige Rückgabe der Mietsache befreit den Mieter nicht von der Pflicht, den Mietpreis bis zum Ende der vertraglich vereinbarten Mietlaufzeit oder dem Ablauf der Mindestmietzeit zu zahlen.

5.9.   Beiden Parteien steht das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses aus wichtigem Grunde zu.

5.10. Die Vermieterin ist insbesondere berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen und die Mietsache unverzüglich abzuholen, wenn Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Mieters bekannt werden oder sich der Mieter im Zahlungsrückstand mit 2 Mietzinszahlungen befindet.

5.11. Die außerordentliche Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

5.12. Die ordentliche Kündigung ist während der Dauer der vereinbarten Mietzeit erst zum Ende der vereinbarten Mietzeit möglich, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist

5.13. Der Mietvertrag ist vor dem vereinbarten Mietbeginn durch den Mieter nicht ordentlich kündbar. Dies gilt nicht, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, § 314 BGB.

  1. Versicherungen

6.1    Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache sowie die zum Betrieb mitgelieferten Teile, Rohre, Leitungen, Schaltungen etc. gegen alle versicherbaren direkten und indirekten Schäden mindestens zum Wiederbeschaffungswert der Mietsache z.B. gegen Diebstahl, Untergang oder Verschlechterung zu versichern und der Vermieterin die Prämienzahlungen in Kopie nachzuweisen. Zudem hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass die Mietsache auf seinem Betriebsgelände oder am sonstigen Einsatzort angemessen gegen Diebstahl gesichert wird. Im Falle des Eintrittes eines Versicherungsfalls hat der Mieter die Vermieterin umgehend zu benachrichtigen und diese bei der Erstattung einer Anzeige zu unterstützen.

6.2    Die sich aus dem Versicherungsvertrag betreffend das Mietobjekt ergebenden Rechte des Mieters gegenüber dem Versicherer werden hiermit jeweils im Voraus von dem Mieter an die Vermieterin abgetreten. Diese nimmt die Abtretung schon jetzt an.

  1. Vergütung

7.1    Bei allen in den Angeboten, Auftragsbestätigungen und Verträgen der Vermieterin angegebenen Preisen handelt es sich, wenn nicht anders ausgewiesen, um Wochenmietpreise in EURO. Die Preise gelten für den in den Angeboten, den Auftragsbestätigungen und Verträgen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang.

7.2   Mehr- oder Sonderleistungen, wie Transport, Be- und Entladung, Auf- und Abbau, Inbetriebnahme, Steuern, Abgaben, Versicherungen und Betriebskosten etc. werden gesondert berechnet. Die Preise gelten für den vereinbarten oder den bestätigten Liefer- und Leistungsumfang. Mehrarbeit und Sonderleistungen werden separat nach den bei der Vermieterin geltenden Tarifen berechnet, einschließlich anfallender Reise- und Übernachtungskosten.

7.3   Wird der vertraglich vereinbarte Einsatzumfang der Mietsache überschritten, so hat der Mieter dies der Vermieterin unver-  züglich mitzuteilen. Diese behält sich dann vor, die Preise auf der Grundlage des tatsächlichen Einsatzumfanges in Rechnung zu stellen.

7.4   Nicht im Mietpreis enthalten sind die allgemeinen Betriebskosten und Verbrauchsmaterialien einschließlich Strom, Heizöl und Gas bei Heizgeräten, sowie der Aufwand für technisches Personal zum Wechsel und der Erneuerung der Betriebsmittel / Verbrauchsmaterialien wie Filter und deren Reinigung. Diese werden gesondert in Rechnung gestellt.

  1. Zahlungsbedingungen

8.1    Soweit sich aus einem Angebot, der Auftragsbestätigung oder der Rechnung kein anderes Zahlungsziel ergibt, ist der Mietpreis (ohne Abzug) sofort mit Zugang der Rechnung beim Mieter zur Zahlung fällig. Ein Skontoabzug ist nur bei schriftlicher Vereinbarung zulässig. Sollte im Einzelfall ein Skontoabzug vereinbart worden sein, so ist ein solcher gleichwohl nicht statthaft, wenn sich der Mieter mit der Bezahlung einer anderen Rechnung im Zahlungsverzug befindet.

8.2    Die Vermieterin ist zur Rechnungsstellung am Anfang jeder Mietperiode bzw. am Anfang der vertraglich vereinbarten Abrechnungsperiode berechtigt. Die Abrechnung erfolgt jedoch mindestens einmal im Monat. Am Ende des Mietvertrages wird eine Schlussrechnung erstellt.

8.3    Die Vermieterin ist zudem auch berechtigt, den gesamten Mietpreis oder Teile davon als Vorauskasse zu verlangen. Wird von diesem Recht durch die Vermieterin Gebrauch gemacht, erfolgt eine Auslieferung nur nach Zahlungseingang.

8.4   Bei Zahlungen ohne Angabe der Rechnungsnummer und ohne Zahlungsavis wird grundsätzlich die älteste Rechnung zuerst ausgeglichen.

8.5    Der Mieter hat im Falle einer außerordentlichen fristlosen Kündigung den ungehinderten Zugang und Abtransport der Mietsache zu gewährleisten und diesen zu unterstützen.

8.6    Ist der Mieter mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, schuldet er Verzugszinsen in Höhe von 9% p.a. über dem Basiszinssatz der EZB. Die Vermieterin behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.

8.7    Dem Mieter stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein behaupteter Anspruch rechtskräftig oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Mietsache bleiben die Gegenrechte des Mieters unberührt.

8.8   Die Vermieterin ist berechtigt, ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Mieters wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung ihrer Forderungen durch den Mieter aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet werden könnte.

8.9   Der Mieter haftet der Vermieterin für alle angemessenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die der Vermieterin durch schuldhafte Pflichtverletzung des Mieters entstehen.

8.10 Der Mieter trägt alle Kosten für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, z.B. die Kosten für den Wechsel von Reinigungs-, Luft- und Wasserfiltern, Kälteträger und eventuelle Betankungen.

  1. Aufstellung, Prüfung und Mängelrüge

9.1.   Anfahrtswege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen frei zugänglich, geebnet, ge-räumt sowie durch LKW befahrbar sein.

9.2.   Verzögern sich die Aufstellung, Montage, Serviceleistungen oder Inbetriebnahme durch nicht von IKG zu vertretenden Umständen, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen durch IKG zu tragen.

9.3    Der Mieter hat die Mietsache unverzüglich nach der Lieferung durch eine fachkundige Person, die über ausreichend technische Kenntnisse verfügt, sachgemäß überprüfen zu lassen und der Vermieterin etwaige erkennbare Schäden/Mängel der Mietsache unverzüglich anzuzeigen. Ansonsten gilt die Mietsache als mangelfrei abgenommen.

9.4   Der Mieter verliert seine Gewährleistungsrechte, wenn er nicht unverzüglich die Vermieterin von Schäden/Mängeln an der Mietsache in Kenntnis setzt.

9.5    Bei Schäden/Mängeln der Mietsache ist die Vermieterin innerhalb angemessener Frist zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet, wobei ihr allein das Recht zukommt, über Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu entscheiden.

9.6   Im Falle des Scheiterns der Mängelbeseitigung ist die Mietsache auf Verlangen der Vermieterin an diese zurückzusenden. Bei berechtigten Mängelrügen werden die Transportkosten auf der Grundlage des günstigsten Versandweges erstattet. Dies gilt aber nicht, soweit sich die Transportkosten dadurch erhöhen, dass die Mietsache sich an einem anderen Ort als dem Ort des vertraglich vereinbarten bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. Bei Mängeln der Mietsache ist allein die Vermieterin, innerhalb einer angemessenen Frist, berechtigt und verpflichtet darüber zu entscheiden, ob sie sich zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung entschließt.

9.7   Die Mietsache ist nach Beendigung des Mietverhältnisses im übernommenen Zustand mängelfrei, gereinigt und ohne jegliche kundenseitigen Beklebungen oder Beschriftungen oder sonstigen Veränderungen an die Vermieterin zurückzugeben. Andernfalls sind IKG für die Reinigung anfallende angemessene Reinigungskosten zu erstatten.

9.8   Der Mieter ist nicht berechtigt, die Mietsache zu reparieren oder reparieren zu lassen, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der Vermieterin eingeholt zu haben. Die Vermieterin ist berechtigt, jederzeit die Mietsache zu besichtigen und deren Verwendung und Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen.

9.9    Der Mieter verliert seine Gewährleistungsansprüche, wenn der Mieter ohne Zustimmung der Vermieterin die Mietsache ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Mieter die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

9.10 Die vorzeitige Rückgabe der Mietsache kann, außer im Falle der Beendigung des Vertrages, nur mit schriftlicher Zustimmung der Vermieterin erfolgen.

  1. Pflichten des Mieters während der Vertragslaufzeit

10.1.   Betreiber der Anlage ist ausschließlich der Mieter. Er trägt die gesetzlichen Betreiberpflichten. Die Mietkälteanlage darf nicht zur alleinigen Produktionssicherung eingesetzt werden. Im Falle eines Ausfalles der Kälteanlage muss der Käufer sofort eine Reserveanlage (Redundanz) einsetzen können.

10.2     Der Mieter ist nach Abschluss des Vertrages verpflichtet, die vollständige korrekte Lieferanschrift sowie des Aufstellortes der Mietsache inklusive aller Besonderheiten und eventuell zu beachtenden örtlichen Vorschriften zu benennen. Zusatzkosten, die durch unrichtige Angaben zu den vorweg genannten Bedingungen entstehen sowie dadurch bewirkte Verzögerungen, die nicht durch die Vermieterin verschuldet sind, werden gesondert in Rechnung gestellt.

10.3   Alle erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse für den Betrieb und das Aufstellen der Mietsache hat der Mieter einzuholen. Soweit diese Leistungen von der Vermieterin erbracht werden, sind diese auf Kosten des Mieters und in dessen Namen einzuholen.

10.4    Dem Mieter allein obliegt die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften und Normen, die der Betrieb der Mietsache mit sich bringt. Soweit Prüfungen, Besichtigungen etc. anstehen, sind diese der Vermieterin mitzuteilen. Der Mieter hat den Mietgegenstand so abzusichern, dass alle Personen, denen der Zugang zur Anlage gewährt wird, über die entsprechenden gültigen gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen oder Zertifizierungen verfügen. Dies insbesondere hinsichtlich der Qualifizierung, die die ordnungsgemäße Befolgung der Strom- und Klimaschutzverordnungen voraussetzen. Alle anderen Personen, die nicht an Komponenten der Anlage arbeiten, sind von Fachkräften vorher zu unterweisen. Die Durchführung der fachgerechten elektrotechnischen Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel (Mietsache) ist Mieterpflicht.

10.5  Der Mieter ist verpflichtet, die Vermieterin auf jegliche Besonderheiten des Einsatzes der Mietsache, die nicht dem Standard/Vermietungszweck entspricht, aufmerksam zu machen und die Anlage dahingehend auf den jeweiligen Einsatzzweck und Zulassung nach Absprache zu prüfen. Vermietete Anlagen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch die Vermieterin außerhalb des vereinbarten Zwecks für den Einsatz, z.B. Lebensmittelbereich oder Reinräumen und Ähnlichem einsatzfähig.

10.6     Im Regelfall werden alle Maschinen durch die Vermieterin gereinigt übergeben. Verunreinigungen durch Transport oder aus anderen Gründen sind vom Mieter selbst zu beseitigen. Da die Mietgeräte für viele verschiedenartige Zwecke im Einsatz sind, ist nicht auszuschließen, dass Verunreinigungen im System vorhanden sind, die aber nicht sichtbar sind. Es obliegt dann dem Mieter, durch geeignete technische Maßnahmen und Tests sicherzustellen, dass hierdurch sein System nicht verunreinigt wird.

10.7  .Der Mieter ist verpflichtet, die Betriebsanleitung und die mündlichen Anweisungen der Vermieterin zur Mietsache genauestens und vollständig zu befolgen. Ansonsten ist dem Mieter die Geltendmachung eines Mangels an der Mietsache oder der Leistung verwehrt. Die Einhaltung der Betriebsanleitung und die Befolgung der Anweisungen allein implizieren jedoch keine Haftung der Vermieterin für eventuelle Schäden an der Mietsache. Die Bedienungsanleitung ist bei dieser unverzüglich anzufordern, sofern diese nicht zusammen mit dem Mietgegenstand überreicht wurde oder verloren gegangen ist.

10.8  Der Mieter ist Anlagenbetreiber und hat die Mietsache während der Überlassungsdauer auf seine Kosten in einem ordnungsgemäßen und betriebsbereiten Zustand zu halten und sorgsam mit ihr umzugehen.

10.9    Der Mieter ist verantwortlich für die fachgerechte Bedienung und die Pflege, wie z.B. den notwendigen Austausch der Luftfilter der Lüftungsanlagen, Reinigung der Kondensatoren, Reinigung der Wasserfilter und der regelmäßigen Frostschutz Befüllung (bei Rücklieferung) des Mietgegenstandes unter Berücksichtigung der Beachtung der Bedienungsanleitung.

10.10 Alle Service- und Inspektionsintervalle an der Mietsache werden ausschließlich von der Vermieterin durchgeführt (außer DGUV 3 bei Langzeitmieten). Abweichungen hiervon bedürfen der Rücksprache mit der Vermieterin und der Klärung der Kostentragung. Bei der Durchführung von Wartungsarbeiten/Inspektionen wird, soweit dies möglich ist, die Vermieterin auf die betrieblichen Belange der Mieterin Rücksicht nehmen. Ein inspektionsbedingter temporärer Stillstand der Mietsache ist vom Mieter hinzunehmen und berechtigt nicht zur Minderung des Mietzinses.

10.11 Die Mietsache ist täglich auf Störungen oder Mängel zu überprüfen, u. a. auch Displayanzeigen, die die Wartung, Störungen und Inspektionserfordernisse anzeigen. Sollten Störungen angezeigt werden, hat der Mieter dies unverzüglich der Vermieterin unter Bezugnahme auf die aktuelle Störung zu melden. Mögliche Störungsmeldungen dürfen nur nach Rücksprache mit der Vermieterin zurückgesetzt werden. Jegliche Arbeiten an der Mietsache müssen mit der Vermieterin im Vorhinein schriftlich abgeklärt werden.

10.12 Die Vermieterin übernimmt keine Reparaturkosten für Arbeiten an der Mietsache, die der Mieter eigenmächtig in Auftrag gegeben hat, wenn hierfür nicht eine schriftliche Beauftragung seitens der Vermieterin für diese Arbeiten erteilt wurde.

10.13 Der Mieter hat für die Ableitung des Kondensats aus der Mietsache Sorge zu tragen. Beschädigungen, die als Folge von Tropfwasser entstehen, werden auf Kosten des Mieters behoben.

10.14 Der Mieter verliert seine Gewährleistungsrechte, wenn er Wartungen oder Reparaturen an der Mietsache selbst ausführt oder durch Drittfirmen ausführen lässt, außer er wurde durch die Vermieterin dazu autorisiert. Gleiches gilt für Umbauten, Veränderungen, Demontagen und Änderungen an der Regler Einheit des Mietobjekts. Ebenso dann, wenn er Störungen und Mängel der Anlage nicht unverzüglich meldet und der Vermieterin Gelegenheit zur Nachbesserung gibt. In den Fällen der Zuwiderhandlung, hat der Mieter die durch das vertragswidrige Verhalten entstehenden Mehrkosten zu tragen.

10.15 Bei Pfändungen oder anderen Beeinträchtigungen der Mietsache durch Dritte, hat die Mieterin auf das Eigentum der Vermieterin hinzuweisen und die Vermieterin darüber unter Hinweis auf den Standort der Mietsache unverzüglich zu informieren.

  1. Höhere Gewalt

11.1 In Fällen höherer Gewalt ist die Vermieterin, soweit ihr die Erbringung ihrer Leistung wesentlich erschwert oder unmöglich wird, weil die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen von vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Sofern dem Mieter infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht mehr zuzumuten ist, ist er von der Verpflichtung der Abnahme befreit, sofern er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der Vermieterin vom Vertrag zurücktritt.

11.2 Unter Höherer Gewalt versteht man ein unvorhersehbares und unbeherrschbares, von außen kommendes Ereignis, im Verantwortungsbereich der Vermieterin, das auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhütet bzw. abgewendet werden kann, das die Leistungserbringung dauerhaft bleibend oder zeitweise verhindert. Hierzu zählen vor allem Erdbeben, Pandemie/Seuchen, Überschwemmungen, Hurrikans, Feuer und Blitzschläge, aber auch Kriege, Bürgerkriege, Revolutionen. Aber auch krankheitsbedingte Arbeitsausfälle, nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten und/oder zur Vertragsausführung eingeschaltete Dritte, Streiks, Betriebsstillstand und/oder sonstige ernsthafte Störungen des Betriebes, Brand, Undichtigkeiten, Diebstahl, Mangel an Grund-, Hilfs- oder Brennstoffen, Elektrizitätsausfall, Transportstörungen, Belagerungszustand, Sturm, Frost, Schnee und sonstige Witterungsumstände.

11.3 Die Vermieterin haftet nicht für Kosten, Schäden, Zinsen oder sonstige Tatbestände, wenn sie eine Leistung aufgrund höherer Gewalt nicht erbringen kann.

  1. Untervermietung

12.1 Der Mieter oder Dritte sind ohne schriftliche Zustimmung der Vermieterin nicht zur Untervermietung oder sonstiger Gebrauchsüberlassung berechtigt, sofern keine hiervon abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

12.2 Für den Fall der Untervermietung, tritt der Mieter bereits im Vorhinein sämtliche Mietzinsansprüche und alle eventuellen sonstigen Rechte, betreffend die Mietsache und mitvermietetes Zubehör an die Vermieterin ab. Diese nimmt die Abtretung an.

  1. Eigentumsrechte

Die Mietsache und das mitvermietete Zubehör werden unter keinen Umständen Eigentum des Mieters oder eines Dritten. Der Mieter ist nicht berechtigt, die Mietsache zu veräußern, zu verpfänden oder auf andere Weise zu belasten. Verstößt der Mieter hiergegen, so haftet er gegenüber der Vermieterin sowie gegenüber Dritten für den dadurch entstehenden Schaden und die Kosten. Das Eigentumsrecht erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Mietsachen entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt die Vermieterin Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren.

  1. Überlassung und Rückgabe der Mietsache

14.1 Die Gebrauchsüberlassung und Übergabe der Mietsache erfolgt zu dem Zeitpunkt, in dem der Mieter seine gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder die von ihm oder von der Vermieterin beauftragten Transportpersonen den Besitz an der Mietsache erhalten haben. Die Rückgabe der Mietsache erfolgt zu dem Zeitpunkt, in dem der Vermieterin an einem von ihr angegebenen Ort die Mietsache übergeben wird. Die Übergabe an eine Transportperson genügt hierfür nicht.

14.2 Im Mietpreis ist weder der Hin- noch der Rücktransport der Mietsache enthalten; sofern nichts Abweichendes vereinbart ist. Erfüllungsort ist grundsätzlich die von der Vermieterin benannte Lieferadresse für jegliche Lieferungen, Rücklieferungen und Abholungen. Das Transportrisiko für Hin- und Rücktransport trägt allein der Mieter.

14.3 Für die Lagerung von notwendigem Verpackungsmaterial, wie z. B. Transportkisten etc. und bestelltem aber nicht benötigtem Zusatzmaterial, hat der Mieter bis zur Rücklieferung selbst Sorge zu tragen und dieses sicher zu verwahren. Der Mieter hat weiter für geeignetes Gerät für die Verladung der Mietsache und von mitgeliefertem Zubehör Sorge zu tragen, wie z. B. für geeignete Gabelstapler oder Kräne sowie für Personal, welches diese Geräte bedienen kann, sofern nicht hiervon abweichendes schriftlich vereinbart wurde.

14.4 Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, zusammen mit der Kündigung spätestens jedoch drei Werktage (Montag-Freitag) vor der Rücklieferung, den Termin des von ihm organisierten Rücktransportes mitzuteilen, oder die Vermieterin mit dem Rücktransport zu beauftragen.

14.5 In Fällen, in denen die Vermieterin mit dem Rücktransport beauftragt wird, hat die Mieterin zum Kündigungszeitpunkt, in jedem Fall aber spätestens drei Werktage (Montag-Freitag) vor Ablauf des Mietzeitraums, einen Abholtermin mit dieser zu vereinbaren und die örtlichen Voraussetzungen des Verladeortes abzustimmen. Das Mietobjekt ist an einem leicht zugänglichen Ort und in transportfähigem Zustand bereitzuhalten. Der Mietgegenstand ist vom Mieter verladungsfertig wie bei der Anlieferung verpackt bereit zu stellen, sodass er nur noch aufgeladen werden muss. Ist der Mieter dazu nicht in der Lage, hat er die Vermieterin mit den darüber hinaus gehenden Arbeiten zu beauftragen, die gesondert in Rechnung gestellt werden. Bei einer misslungenen Rückgabe, weil die genannten Bedingungen nicht erfüllt sind, hat der Mieter die Kosten für die nutzlose vergebliche Anfahrt zu übernehmen sowie die weiteren Kosten für den Ausfall des Mietgegenstandes für die Dauer der Verhinderung der Nichtabholung und die Kosten einer erneuten Transporter Anfahrt. Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt hiervon unberührt.

 

  1. Haftung des Mieters

15.1 Der Mieter trägt die Verkehrssicherungspflicht für die von ihm gemieteten Mietsachen. Der Mieter haftet für alle Schäden, die der Vermieterin oder Dritten aus dem schuldhaften vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache, insbesondere infolge Nichtbeachtung seiner im Vertrag oder diesen AGBs festgelegten Verpflichtungen entstehen.

15.2 Der Mieter haftet insbesondere auch für Schäden, die der Vermieterin der Mietsache und des mitvermieteten Zubehörs aufgrund unterlassener oder mangelhafter Pflege oder der verspäteten oder unterlassenen Meldung fälliger Inspektionen oder unterlassener Mängelanzeigen, der fehlerhaften Inbetriebnahme oder der unsachgemäßen Bedienung der Mietsache oder sonstigen schuldhaften Pflichtverletzungen entstehen. Der Mieter ist auch für eine Beschädigung der Mietsache und des mitvermieteten Zubehörs verantwortlich, die von Angestellten, Untermietern, Besuchern, Lieferanten oder Handwerkern des Mieters verursacht werden, soweit sich diese Personen auf Veranlassung oder im Interesse des Mieters in der Nähe der Mietsache aufgehalten haben. Bei Beschädigungen an Mietsachen trifft die Nachweispflicht, dass nicht seine Angestellten, Untermieter, Besucher, Lieferanten oder Handwerker den Schaden verursacht haben, den Mieter.

15.3 Etwaige weitergehende gesetzliche oder individualvertragliche Ansprüche gegen den Mieter bleiben in jedem Fall bestehen.

  1. Haftung

16.1. IKG haftet für Schäden grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Auf Schadensersatz haftet IKG, egal aus welchem Rechtsgrund, im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Falle der einfach fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (also Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des jeweiligen Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) beschränkt sich die Haftung von IKG jedoch auf den Ersatz typischer, vorhersehbarer Schäden; im Falle einfach fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist eine Haftung von IKG ausgeschlossen.

16.2. Die Haftungsbeschränkungen in Ziffer 16.1 gelten nicht

  1. bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von IKG oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von IKG beruhen,
  2. soweit IKG einen Mangel arglistig verschwiegen hat,
  3. soweit IKG eine Garantie für die Beschaffenheit einer Ware übernommen hat,
  4. für Ansprüche des Käufers/Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.

16.3 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten in gleichem Umfang hinsichtlich und zugunsten für die Organe, die gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Vermieterin.

16.4 Für den Fall, dass der Mieter einen Schaden gegenüber der Vermieterin geltend zu machen beabsichtigt, ist der Mieter verpflichtet, der Vermieterin bzw. deren Versicherung, Schadensachverständigen, Gutachtern etc. unverzüglich auf Verlangen die Möglichkeit zu geben, den Schaden zu begutachten.

16.5 IKG haftet nicht für Temperaturen, Wasserdurchfluss (bei kundenseitigem Verschluss der Leitung) sowie externen kundenseitigen Steuerungen bei zu hohen Umgebungstemperaturen.

16.6 IKG haftet nicht auf entgangenen Gewinn.

16.7. Wichtig: Die Mietanlagen darf nicht zur alleinigen Produktionssicherung eingesetzt werden. Im Falle eines Ausfalles der Mietanlage muss der Mieter sofort eine Reserveanlage einsetzen können.

 

  1. Verjährung und Minderung

17.1 Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb von einem Jahr. Diese Einschränkungen gelten nicht für Schadensersatzansprüche des Mieters aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen durch die Vermieterin, deren gesetzliche Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen und auch nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Mietsache übernommen wurde und für Ansprüche des Mieters nach dem Produkthaftungsgesetz.

17.2  Anderweitige Ansprüche des Mieters verjähren in einem Jahr ab Überlassung der Mietsache, wenn der Mangel schon vorhanden war; in einem Jahr nach Entstehung des Mangels. Diese Einschränkungen gelten nicht für Schadensersatzansprüche des Mieters aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen durch die Vermieterin, deren gesetzliche Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen und auch nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Mietsache übernommen wurde und für Ansprüche des Mieters nach dem Produkthaftungsgesetz.

17.3  Der Mieter verliert seine Gewährleistungsansprüche, wenn der Mieter ohne Zustimmung der Vermieterin die Mietsache ändert oder durch Dritte ändern lässt und Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Dann hat der Mieter in jedem Fall die Mehrkosten zu tragen.

  1. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Sonstiges

18.1 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisions-rechtes und unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht / CISG).

18.2 Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz der Verkäuferin. IKG ist jedoch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden Klage zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

20.3 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel.

  1. Schlussbestimmung (Salvatorische Klausel)

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder infolge Änderung der Gesetzeslage oder durch höchstrichterliche Rechtsprechung oder auf andere Weise ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig werden oder weist dieser Vertrag Lücken auf, so sind sich die Parteien darüber einig, dass die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages davon unberührt und gültig bleiben. Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragsparteien, unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt und von der anzunehmen ist, dass die Parteien sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit gekannt oder vorhergesehen hätten. Entsprechendes gilt, falls dieser Vertrag eine Lücke enthalten sollte.

Für den Fall, dass seitens IKG Montagearbeiten oder die Inbetriebnahme oder sonstige Servicearbeiten zusätzlich zum Kauf             vereinbart sein sollten, gelten e r g ä n z e n d die nachstehenden Montage-, Inbetriebnahme- und Servicebedingungen:

  1. Montage, Inbetriebnahme und Service

22.1. Der Besteller ist verpflichtet, IKG – soweit erforderlich und ohne gesonderten Hinweis – Hilfskräfte sowie vorhandene Einrichtungen und Versorgungsanschlüsse für die Durchführung der Arbeiten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und IKG den Zugang zu den Anlagen und Versorgungsanschlüssen ungehindert zu verschaffen, dieses umfasst auch die Stellung von Gerüsten oder geeigneten Leitern. Der Besteller hat IKG zudem die für die Ausführung notwendige Auskunft über die jeweiligen Geräte und Anlagen zu erteilen und IKG auf Wunsch entsprechende Unterlagen unentgeltlich und rechtzeitig vorzulegen. Über Veränderungen jeglicher Art, insbesondere den Eingriff von Dritten, hat der Besteller unaufgefordert vor Ausführung der Leistung Auskunft zu erteilen.

Bei Serviceleistungen sowie bei Lieferung einer Kauf- oder Mietsache mit Montage und/oder Inbetriebnahme hat der Besteller, wenn nicht anders vereinbart, auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

  • die statische Überprüfung des Transportweges sowie Aufstellortes,
  • eine ebene, dauerhaft feste und geeignete Aufstell- bzw. Lagerfläche für die Anlage,
  • alle Bau-, Maurer-, Stemm-, Erd- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten inklusive der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
  • einen geeigneten Gabelstapler oder Kran bzw. Gerät für die Be- oder Entladung,
  • die zur Montage und Inbetriebnahme erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
  • Wasser und Energie an der Einsatzstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
  • wasserseitige Verrohrung, inklusive aller dafür erforderlicher Armaturen und Einrichtungen,
  • hydraulischer Abgleich des Wassersystems und sonstiger Regulierungsarbeiten,
  • Reinigung, Spülung, Füllung und Entlüftung der Wassersysteme vor der kältetechnischen Inbetriebnahme,
  • Ableitung von eventuell anfallendem Kondensat,
  • geeignete Stromversorgung bis zum Hauptschalter, inklusive Einführen, Absetzen und Auflagen (zugfrei bzw. zugentlastet montiert),
  • notwendige Signal- und Busleistungen, inklusive. Einführen, Absetzen und Auflagen (zugfrei bzw. zugentlastet montiert),
  • geeignete schall- und schwingungsdämpfende Maßnahmen,
  • geeignete Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind,
  • Bereitstellung und Heranführen von Betriebsmitteln wie Wasser, Frostschutzmittel und Strom während der Montage und Inbetriebnahmezeit, Isolierung der kalten und ggf. warmen Anlagenteile, soweit nicht gesondert von IKG angeboten.

 

22.2.   Vor Beginn der Montagearbeiten und/oder Inbetriebnahme und/oder Servicearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen, die erforderlichen statischen Angaben sowie Angaben über Besonderheiten, die einer reibungslosen Aufstellung, Montage und Inbetriebnahme entgegenstehen könnten, unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

22.3.    Anfahrtswege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen frei zugänglich, geebnet, geräumt sowie durch LKW befahrbar sein.

22.4.  .Verzögern sich die Aufstellung, Montage, Serviceleistungen oder Inbetriebnahme durch nicht von IKG zu vertretende             Umtände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen durch IKG zu tragen.

22.5.   Der Besteller hat den IKG-Mitarbeitern und sonstigen von IKG beauftragten Personen täglich die geleistete Arbeitszeit zu bescheinigen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, so werden der Abrechnung unsere Aufzeichnungen zu Grunde gelegt.

22.6.    Sofern nach dem Vertrag Montage und Inbetriebnahme geschuldet ist, so werden die von IKG installierten Anlagen nach der Montage einreguliert und das Bedienungspersonal des Bestellers mit der fachgerechten Bedienung vertraut gemacht. Die für die Einregulierung erforderlichen Termine werden IKG mit dem Besteller abstimmen. Nach beendeter Einregulierung und Einweisung hat der Besteller die ordnungsgemäße Fertigstellung der geschuldeten Arbeiten schriftlich zu bestätigen; etwaige Beanstandungen sowie nachträgliche Sonderwünsche werden in einem von beiden Parteien zu unterzeichnendem Protokoll aufgenommen.

22.7.   Für die von uns ausgeführten Montagearbeiten wird für die fachgerechte Montage eine Gewährleistung für die Dauer von einem Jahr ab Inbetriebnahme übernommen. Für die Haftung gilt Ziffer 16.

22.8.    Angemessene Änderungen in der Ausführung, die wir vor oder während der Montage eines Auftrages an einer Ware allgemein vornehmen, berechtigen nicht zu einer Beanstandung.

23 Haftung

Die Haftung der IKG richtet sich nach Ziffer 16.

  1. Allgemeines

Nachstehende Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen mit Montage-, Inbetriebnahme- und Servicebedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) – auch wenn im Einzelfall nicht darauf Bezug genommen wird – für alle Lieferungen der Fa. IKG Industrie Kälte GmbH & Co. KG, insbesondere auch für den Ersatzteil- und Zubehörverkauf.

Allgemeine Einkaufsbedingungen des Käufers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn IKG ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Dies gilt auch dann, wenn IKG auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Allgemeine Einkaufsbedingungen des Käufers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist.

Auch im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Kaufvertrages vereinbarte Montagen, Reparaturen und Inbetriebnahmen werden von IKG zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt (siehe zudem auch Ziffer 9).

Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen mit Montage-, Inbetriebnahme- und Servicebedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

  1. Lieferung und Gefahrenübergang

2.1.   Angegebene Lieferfristen sind unverbindlich und nur annähernd.

2.2.  Unvorhergesehene Lieferungshindernisse, wie Fälle höherer Gewalt, Streik, Betriebsstörungen im eigenen Betrieb oder in dem des Vorlieferanten, Transportschwierigkeiten usw. berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und um eine weitere angemessene Zeit hinauszuschieben oder vom Vertrag zurückzutreten, soweit er noch nicht erfüllt ist.

2.3.   Sollte IKG durch von IKG nicht zu vertretende Umstände nicht rechtzeitig beliefert werden, sind die vereinbarten Lieferfristen hinfällig und neu zu vereinbaren. Zudem hat IKG in diesem Falle ein Rücktrittsrecht.

2.4.   Eine von IKG angegebene Lieferzeit ist nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich als verbindliche Frist (Vertragsfrist) schriftlich zugesagt worden ist. Ankündigungen ohne ausdrückliche Bezeichnung als Vertragsfrist sind nicht verbindlich, ebenso wenig bloße Ankündigungen von ungefähren Lieferzeiten.

2.5.  Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, so hat er der IKG die hieraus resultierenden angemessenen Mehrkosten, ins  besondere die Zwischenlagerungs- und Konservierungskosten zu erstatten.

2.6.  Im Falle des Annahmeverzuges geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung des

Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

2.7.   An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Plänen, Daten und sonstigen Unterlagen behalten wir uns sämtliche Urheber- und sonstigen gewerblichen Schutzrechte ausdrücklich vor. Derartige Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, dass dies für den Auftraggeber zur Erbringung der eigenen Leistungen bei dem konkreten Projekt zwingend erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für unser Angebot sowie die Auftragsbestätigung. Alle oben aufgeführten Unterlagen bleiben in unserem Eigentum und sind uns auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Vervielfältigung der oben aufgeführten Unterlagen ist ausdrücklich untersagt.

  1. Versand, Verzollung und Verpackung

3.1.  Die Lieferungen erfolgen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, für Lagerware ab Werk Güglingen EXW INCOTERMS 2020, andernfalls für Herstellerware ab Herstellerwerk Italien ebenfalls EXW INCOTERMS 2020. Der Käufer wird bei Vertragsschluss zuvor informiert, ob es sich um Lagerware oder Herstellerware handelt.

3.2.  Der Käufer trägt die Verpackungs-, Verlade- und Transportkosten. Soweit der Käufer einen besonderen Versandweg, oder eine bestimmte Verladeart oder eine bestimmte Transportart (z.B. Lufttransport, Transport auf offener Ladefläche) vorschreibt, ist IKG berechtigt, die angemessenen erhöhten Kosten gesondert in Rechnung zu stellen.

3.3.   Der Käufer ist verpflichtet, eine angemessene Transportversicherung mindestens zum Ersatzwert der jeweiligen Anlage nebst Zubehör abzuschließen.

3.4.  Kosten für Verzollung, Einfuhrabgaben etc. sind vom Käufer zu tragen, soweit nicht anders schriftlich vereinbart.

3.5.  Transport- und alle sonstigen Verpackungen werden nicht zurückgenommen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

  1. Preise und Zahlungsbedingungen

4.1.  Die Preise verstehen sich, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, in EURO ab Werk, ausschließlich Mehrwertsteuer und ausschließlich Transport und Verpackung. Das Risiko von Währungsschwankungen trägt der Kunde.

4.2.  Rechnungen sind in jedem Falle vor Anlieferung der gekauften Ware zu zahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

4.3.  Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfrist werden die gesetzlichen Verzugszinsen berechnet, es sei denn, uns ist ein noch größerer Zinsschaden entstanden. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

4.4.  Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber unseren fälligen Zahlungsansprüchen ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu

machen oder Aufrechnung zu erklären außer mit rechtskräftig festgestellten, anerkannten oder unbestrittenen Forderungen.

4.5.   lm Falle eines Zahlungsverzuges werden unsere gesamten, zu diesem Zeitpunkt bestehenden Forderungen sofort fällig.

4.6.  Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist die IKG berechtigt, bis zur Beseitigung des Zahlungsverzuges ein Zurückbehaltungsrecht für sämtliche weiteren Leistungen aus der Geschäftsbeziehung auszuüben. Soweit sich der Verzug nicht auf geringfügige Beträge erstreckt, ist die IKG berechtigt, für sämtliche nachfolgenden Bestellungen, die bereits getätigt worden sind, Vorauskasse zu verlangen.

  1. Eigentumsvorbehalt

5.1.  Die Warenlieferung erfolgt unter Eigentumsvorbehalt.

5.2.  Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir gegebenenfalls Klage gemäß § 771 ZPO erheben können.

  1. Haftung

6.1.   IKG haftet für Schäden grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Auf Schadensersatz haftet IKG, egal aus welchem Rechtsgrund, im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Falle der einfach fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (also Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des jeweiligen Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) beschränkt sich die Haftung von IKG jedoch auf den Ersatz typischer, vorhersehbarer Schäden; im Falle einfach fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist eine Haftung von IKG ausgeschlossen.

6.2.  Die Haftungsbeschränkungen in Ziffer 6.1 gelten nicht

  1. bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von IKG oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von IKG beruhen,
  2. soweit IKG einen Mangel arglistig verschwiegen hat,
  3. soweit IKG eine Garantie für die Beschaffenheit einer Ware übernommen hat,
  4. für Ansprüche des Käufers/Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.

6.3   Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten in gleichem Umfang hinsichtlich und zugunsten für die Organe, die gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Vermieterin.

6.4.   Bei Fremdmontage, mit der der Kunde Dritte beauftragt oder diese Arbeiten selbst ausführt bzw. ausführen lässt, übernimmt IKG keine Haftung und/oder Gewähr für die korrekte Montage und Funktionsweise.

6.5.  Der Einsatz von IKG-Produkten in der Luft- und Raumfahrttechnik darf nur erfolgen, wenn hierfür die schriftliche Freigabe von IKG vorliegt.

  1. Gewährleistung (Haftung für Sachmängel)

Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich garantierter Eigenschaften gehört, haften wir wie nachstehend angeführt: Die Haftung auf Grund des Produkthaftungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland besteht im gesetzlichen Umfang. Dies gilt auch im Falle des Fehlens von Eigenschaften, die ausnahmsweise ausdrücklich garantiert sind (§ 443 BGB), wenn die Garantie gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

  1. Beschaffenheitsvereinbarungen sind gegenüber den objektiven Anforderungen vorrangig.
  2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Diese Einschränkungen gelten nicht für Schadensersatzansprüche des Käufers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen durch die Verkäuferin, deren gesetzliche Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen und auch nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache übernommen wurde und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
  3. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445 b BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen.
  4. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
  5. Die Ware ist unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort zu untersuchen. Das gilt auch für übersandte Muster.
  6. Für den kaufmännischen Verkehr gilt: Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn eine Mangelrüge wegen offensichtlicher Mängel nicht binnen 3 Werktagen nach Eintreffen am Bestimmungsort bei uns eingegangen ist, § 377 HGB.
  7. Für den kaufmännischen Verkehr gilt: Verdeckte Mängel sind in gleicher Weise innerhalb von 3 Werktagen nach Entdeckung zu rügen, § 377 HGB.
  8. In den Kälteanlagen sind Schläuche verbaut. Schläuche sind (auch) Verschleißteile. Die Gewährleistungszeit wird daher durch die betriebsübliche bzw. betriebsgewöhnliche Haltbarkeitsdauer (Verschleiß) bestimmt und begrenzt.
  9. Die Gewährleistung/Haftung für Sachmängel ist ausgeschlossen, wenn der Besteller die Waren weiterverarbeitet oder veräußert hat, nachdem er den Mangel entdeckt hat oder hätte entdecken müssen, es sei denn, er weist nach, dass die Verarbeitung oder Veräußerung erforderlich war, um einen größeren Schaden zu verhüten.
  10. Gewähr wird nicht übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen am Liefergegenstand entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische, elektrische und vergleichbare Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden von uns zurückzuführen sind.
  11. Die gekaufte Kälteanlage muss zwingend von einem zertifizierten Fachunternehmen oder von IKG in Betrieb genommen werden. Dies ist durch ein Inbetriebnahmeprotokoll zu dokumentieren. Das Protokoll ist IKG binnen einer Frist von einer Woche zuzusenden.
  12. Die Kälteanlagen unterliegen speziellen gesetzlichen Aufstellungs- und Betreiberbedingungen, die vom Käufer unbedingt zu beachten sind, insbesondere bei der Verwendung von brennbaren Kältemitteln der Klassifizierung A2L und A3.
  13. Aufstellbedingungen für Anlagen, die das Kältemittel A2L verwenden, finden Sie auf unserer Homepage.
  14. Wenn die Kälteanlage nicht fachgerecht in Betrieb genommen worden ist, erlischt die Gewährleistung.
  15. Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; im Übrigen wird die Haftung von uns für die daraus entstehenden Folgen – mit Ausnahme von Schäden an Leben, Körper und/oder Gesundheit – gemäß Ziffer 6 ausgeschlossen.
  16. Kälteanlagen bedürfen regelmäßiger Dichtheitsprüfungen nach Verordnung (EU) Nr. 517/2014 vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase F-Gas Verordnung und Wartung der Anlage durch IKG-Kundendienst oder geeignete Dritte (entsprechend zertifizierte Fachunternehmen). Dichtheitsprüfungen und Wartung sind schriftlich im Anlagenbuch (Betreiberpflicht) zu dokumentieren. Im Turnus der Dichtheitsprüfungen müssen auch die Wartungen durchgeführt werden. Dies ist Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche aus Sachmängelhaftung.
  17. Die Kälteanlage darf nicht zur alleinigen Produktionssicherung eingesetzt werden. Im Falle eines Ausfalles der Kälteanlage muss der Käufer sofort eine Reserveanlage (Redundanz) einsetzen können.
  18. Angemessene Änderungen in der Ausführung, die wir vor oder während der Montage eines Auftrages an einer Ware allgemein vornehmen, berechtigen nicht zu einer Beanstandung.
  19. Bei Lieferungen außerhalb Deutschlands beschränkt sich die Gewährleistung bei Sachmängeln auf eine Teilegewährleistung. Im Rahmen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung sind wir nur verpflichtet und berechtigt, das mangelhafte Teil gegen Zusendung durch ein fehlerloses Teil zu ersetzen – dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Käufers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen durch die Verkäuferin, deren gesetzliche Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen und auch nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache übernommen wurde und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz. Der Kunde ist verpflichtet, durch fachkundige Personen (eigene oder Dritte) das mangelhafte Teil zu demontieren und das Ersatzteil wieder einzubauen. Weitergehende Gewährleistungsansprüche werden ausdrücklich ausgeschlossen – dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Käufers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen durch die Verkäuferin, deren gesetzliche Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen und auch nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der

Kaufsache übernommen wurde und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand, Sonstiges

8.1. Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz der Verkäuferin. IKG ist jedoch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden Klage zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

8.2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechtes und unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht / CISG).

8.3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser        Klausel.

8.4. Die Kälteanlage darf nicht zur alleinigen Produktionssicherung eingesetzt werden. Im Falle eines Ausfalles der Kälteanlage   muss der Käufer sofort eine Reserveanlage (Redundanz) einsetzen können.

Für den Fall, dass seitens IKG Montagearbeiten oder die Inbetriebnahme oder sonstige Servicearbeiten zusätzlich zum Kauf vereinbart sein sollten, gelten e r g ä n z e n d die nachstehenden

Montage-, Inbetriebnahme- und Servicebedingungen:

  1. Montage, Inbetriebnahme und Service

Der Besteller ist verpflichtet, IKG – soweit erforderlich und ohne gesonderten Hinweis – Hilfskräfte sowie vorhandene Einrichtungen und Versorgungsanschlüsse für die Durchführung der Arbeiten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und IKG den Zugang zu den Anlagen und Versorgungsanschlüssen ungehindert zu verschaffen, dieses umfasst auch die Stellung von Gerüsten oder geeigneten Leitern. Der Besteller hat IKG zudem die für die Ausführung notwendige Auskunft über die jeweiligen Geräte und Anlagen zu erteilen und IKG auf Wunsch entsprechende Unterlagen unentgeltlich und rechtzeitig vorzulegen. Über Veränderungen jeglicher Art, insbesondere den Eingriff von Dritten, hat der Besteller unaufgefordert vor Ausführung der Leistung Auskunft zu erteilen.

Bei Serviceleistungen sowie bei Lieferung einer Kauf- oder Mietsache mit Montage und/oder Inbetriebnahme hat der Besteller, wenn nicht anders vereinbart, auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

  1. die statische Überprüfung des Transportweges sowie Aufstellortes,
  2. eine ebene, dauerhaft feste und geeignete Aufstell- bzw. Lagerfläche für die Anlage,
  3. alle Bau-, Maurer-, Stemm-, Erd- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten inklusive der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
  4. einen geeigneten Gabelstapler oder Kran bzw. Gerät für die Be- oder Entladung,
  5. die zur Montage und Inbetriebnahme erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
  6. Wasser und Energie an der Einsatzstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
  7. wasserseitige Verrohrung, inklusive aller dafür erforderlicher Armaturen und Einrichtungen,
  8. hydraulischer Abgleich des Wassersystems und sonstiger Regulierungsarbeiten,
  9. Reinigung, Spülung, Füllung und Entlüftung der Wassersysteme vor der kältetechnischen Inbetriebnahme,
  10. Ableitung von eventuell anfallendem Kondensat,
  11. geeignete Stromversorgung bis zum Hauptschalter, inklusive Einführen, Absetzen und Auflagen (zugfrei bzw. zugentlastet montiert),
  12. notwendige Signal- und Busleistungen, inklusive. Einführen, Absetzen und Auflagen (zugfrei bzw. zugentlastet montiert),
  13. geeignete schall- und schwingungsdämpfende Maßnahmen,
  14. geeignete Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind,
  15. Bereitstellung und Heranführen von Betriebsmitteln wie Wasser, Frostschutzmittel und Strom während der Montage und Inbetriebnahme Zeit, Isolierung der kalten und ggf. warmen Anlagenteile, soweit nicht gesondert von IKG angeboten.

9.1. Vor Beginn der Montagearbeiten und/oder Inbetriebnahme und/oder Servicearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen, die erforderlichen statischen Angaben sowie Angaben über Besonderheiten, die einer reibungslosen Aufstellung, Montage und Inbetriebnahme entgegenstehen könnten, unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

9.2. Anfahrtswege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen frei zugänglich, geebnet, geräumt sowie durch LKW befahrbar sein.

9.3. Verzögern sich die Aufstellung, Montage, Serviceleistungen oder Inbetriebnahme durch nicht von IKG zu vertretende

Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen durch IKG zu tragen.

9.4. Der Besteller hat den IKG-Mitarbeitern und sonstigen von IKG beauftragten Personen täglich die geleistete Arbeitszeit zu bescheinigen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, so werden der Abrechnung unsere Aufzeichnungen zu Grunde gelegt.

9.5. Sofern nach dem Vertrag Montage und Inbetriebnahme geschuldet ist, so werden die von IKG installierten Anlagen nach der Montage einreguliert und das Bedienungspersonal des Bestellers mit der fachgerechten Bedienung vertraut gemacht. Die für die Einregulierung erforderlichen Termine werden IKG mit dem Besteller abstimmen. Nach beendeter Einregulierung und Einweisung hat der Besteller die ordnungsgemäße Fertigstellung der geschuldeten Arbeiten schriftlich zu bestätigen; etwaige Beanstandungen sowie nachträgliche Sonderwünsche werden in einem von beiden Parteien zu unterzeichnendem Protokoll aufgenommen.

9.7. Für die von uns ausgeführten Montagearbeiten wird für die fachgerechte Montage eine Gewährleistung für die Dauer von einem Jahr ab Inbetriebnahme übernommen. Für die Haftung gilt Ziffer 6.

9.8. Angemessene Änderungen in der Ausführung, die wir vor oder während der Montage eines Auftrages an einer Ware allgemein vornehmen, berechtigen nicht zu einer Beanstandung.

10 Haftung

Die Haftung der IKG richtet sich nach Ziffer 6.

(Stand: 01.10.2023)

  1. Allgemeines

Nachstehende Allgemeine Montage-, Inbetriebnahme- und Servicebedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) – auch wenn im Einzelfall nicht darauf Bezug genommen wird – für alle Lieferungen der Fa. IKG Industrie Kälte GmbH & Co. KG. Fremden entgegenstehenden Bestellbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Diese fremden Bedingungen gelten auch dann nicht, wenn sie unaufgefordert IKG zugesandt werden.

Die nachstehenden Bedingungen gelten spätestens durch Annahme der Lieferung als anerkannt.

Allgemeinen Bestellbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn IKG ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Dies gilt auch dann, wenn IKG auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Allgemeine Bestellbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist.

Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und

Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Montage-, Inbetriebnahme- und Servicebedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

  1. Lieferung und Gefahrenübergang

2.1.   Angegebene Lieferfristen sind unverbindlich und nur annähernd.

2.2.  Unvorhergesehene Lieferungshindernisse, wie Fälle höherer Gewalt, Streik, Betriebsstörungen im eigenen Betrieb oder in dem des Vorlieferanten, Transportschwierigkeiten usw. berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und um eine weitere angemessene Zeit hinauszuschieben oder vom Vertrag zurückzutreten, soweit er noch nicht erfüllt ist.

2.3.  Sollte IKG durch von IKG nicht zu vertretende Umstände nicht rechtzeitig beliefert werden, sind die vereinbarten Lieferfristen hinfällig und neu zu vereinbaren. Zudem hat IKG in diesem Falle ein Rücktrittsrecht.

2.4.  Eine von IKG angegebene Lieferzeit ist nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich als verbindliche Frist (Vertragsfrist) schriftlich zugesagt worden ist. Ankündigungen ohne ausdrückliche Bezeichnung als Vertragsfrist sind nicht verbindlich, ebenso wenig bloße Ankündigungen von ungefähren Lieferzeiten.

2.5.   Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, so hat er der IKG die hieraus resultierenden angemessenen Mehrkosten, insbesondere die Zwischenlagerungs- und Konservierungskosten zu erstatten.

2.6.   Im Falle des Annahmeverzuges geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

2.7.  An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Plänen, Daten und sonstigen Unterlagen behalten wir uns sämtliche Urheber- und sonstigen gewerblichen Schutzrechte ausdrücklich vor. Derartige Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, dass dies für den Auftraggeber zur Erbringung der eigenen Leistungen bei dem konkreten Projekt zwingend erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für unser Angebot sowie die Auftragsbestätigung. Alle oben aufgeführten Unterlagen bleiben in unserem Eigentum und sind uns auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Vervielfältigung der oben aufgeführten Unterlagen ist ausdrücklich untersagt.

  1. Montage, Inbetriebnahme und Service

3.1. Der Besteller ist verpflichtet, IKG – soweit erforderlich und ohne gesonderten Hinweis – Hilfskräfte sowie vorhandene Einrichtungen und Versorgungsanschlüsse für die Durchführung der Arbeiten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und IKG den Zugang zu den Anlagen und Versorgungsanschlüssen ungehindert zu verschaffen, dieses umfasst auch die Stellung von Gerüsten oder geeigneten Leitern. Der Besteller hat IKG zudem die für die Ausführung notwendige Auskunft über die jeweiligen Geräte und Anlagen zu erteilen und IKG auf Wunsch entsprechende Unterlagen unentgeltlich und rechtzeitig vorzulegen. Über Veränderungen jeglicher Art, insbesondere den Eingriff von Dritten, hat der Besteller unaufgefordert vor Ausführung der Leistung Auskunft zu erteilen.

Bei Serviceleistungen sowie bei Lieferung einer Kauf- oder Mietsache mit Montage und/oder Inbetriebnahme hat der Besteller, wenn nicht anders vereinbart, auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

  • die statische Überprüfung des Transportweges sowie Aufstellortes,
  • eine ebene, dauerhaft feste und geeignete Aufstell- bzw. Lagerfläche für die Anlage,
  • alle Bau-, Maurer-, Stemm-, Erd- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten inklusive der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
  • einen geeigneten Gabelstapler oder Kran bzw. Gerät für die Be- oder Entladung,
  • die zur Montage und Inbetriebnahme erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
  • Wasser und Energie an der Einsatzstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
  • wasserseitige Verrohrung, inklusive aller dafür erforderlicher Armaturen und Einrichtungen,
  • hydraulischer Abgleich des Wassersystems und sonstiger Regulierungsarbeiten,
  • Reinigung, Spülung, Füllung und Entlüftung der Wassersysteme vor der kältetechnischen Inbetriebnahme,
  • Ableitung von eventuell anfallendem Kondensat,
  • geeignete Stromversorgung bis zum Hauptschalter, inklusive Einführen, Absetzen und Auflagen (zugfrei bzw. zugentlastet montiert),
  • notwendige Signal- und Busleistungen, inklusive. Einführen, Absetzen und Auflagen (zugfrei bzw. zugentlastet montiert),
  • geeignete schall- und schwingungsdämpfende Maßnahmen,
  • geeignete Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind,
  • Bereitstellung und Heranführen von Betriebsmitteln wie Wasser, Frostschutzmittel und Strom während der Montage und Inbetriebnahme Zeit, Isolierung der kalten und ggf. warmen Anlagenteile, soweit nicht gesondert von IKG angeboten.

3.2. Vor Beginn der Montagearbeiten und/oder Inbetriebnahme und/oder Servicearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen, die erforderlichen statischen Angaben sowie Angaben über Besonderheiten, die einer reibungslosen Aufstellung, Montage und Inbetriebnahme entgegenstehen könnten, unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

3.3. Anfahrtswege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen frei zugänglich, geebnet, geräumt sowie durch LKW befahrbar sein.

3.4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage, Serviceleistungen oder Inbetriebnahme durch nicht von IKG zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen durch IKG zu tragen.

3.5. Der Besteller hat den IKG-Mitarbeitern und sonstigen von IKG beauftragten Personen täglich die geleistete Arbeitszeit zu bescheinigen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, so werden der Abrechnung unsere Aufzeichnungen zu Grunde gelegt.

3.6. Sofern nach dem Vertrag Montage und Inbetriebnahme geschuldet ist, so werden die von IKG installierten Anlagen nach der Montage einreguliert und das Bedienungspersonal des Bestellers mit der fachgerechten Bedienung vertraut gemacht. Die für die Einregulierung erforderlichen Termine werden IKG mit dem Besteller abstimmen. Nach beendeter Einregulierung und Einweisung hat der Besteller die ordnungsgemäße Fertigstellung der geschuldeten Arbeiten schriftlich zu bestätigen; etwaige Beanstandungen sowie nachträgliche Sonderwünsche werden in einem von beiden Parteien zu unterzeichnendem Protokoll aufgenommen.

3.7. Für die von uns ausgeführten Montagearbeiten wird für die fachgerechte Montage eine Gewährleistung für die Dauer von einem Jahr ab Inbetriebnahme übernommen. Für die Haftung gilt Ziffer 6.

3.8. Angemessene Änderungen in der Ausführung, die wir vor oder während der Montage eines Auftrages an einer Ware allgemein vornehmen, berechtigen nicht zu einer Beanstandung.

  1. Preise und Zahlungsbedingungen

4.1. Die Preise verstehen sich, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, in EURO ab Werk, ausschließlich

Mehrwertsteuer und ausschließlich Transport und Verpackung. Das Risiko von Währungsschwankungen trägt der Kunde.

4.2. Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfrist werden die gesetzlichen Verzugszinsen berechnet, es sei denn, uns ist ein noch größerer Zinsschaden entstanden. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

4.3. Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber unseren fälligen Zahlungsansprüchen ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu

machen oder Aufrechnung zu erklären außer mit rechtskräftig festgestellten, anerkannten oder unbestrittenen Forderungen.

4.4. lm Falle eines Zahlungsverzuges werden unsere gesamten, zu diesem Zeitpunkt bestehenden Forderungen sofort fällig.

4.5.Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist die IKG berechtigt, bis zur Beseitigung des Zahlungsverzuges ein Zurückbehaltungsrecht für sämtliche weiteren Leistungen aus der Geschäftsbeziehung auszuüben. Soweit sich der Verzug nicht auf geringfügige Beträge erstreckt, ist die IKG berechtigt, für sämtliche nachfolgenden Bestellungen, die bereits getätigt worden sind, Vorauskasse zu verlangen.

  1. Haftung

5.1. IKG haftet für Schäden grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Auf Schadensersatz haftet IKG, egal aus welchem Rechtsgrund, im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Falle der einfach fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (also Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des jeweiligen Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) beschränkt sich die Haftung von IKG jedoch auf den Ersatz typischer, vorhersehbarer Schäden; im Falle einfach fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist eine Haftung von IKG ausgeschlossen.

5.2. Die Haftungsbeschränkungen in Ziffer 6.1 gelten nicht

  1. bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von IKG oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von IKG beruhen,
  2. soweit IKG einen Mangel arglistig verschwiegen hat,
  3. soweit IKG eine Garantie für die Beschaffenheit einer Ware übernommen hat,
  4. für Ansprüche des Käufers/Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.

5.3 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten in gleichem Umfang hinsichtlich und zugunsten für

die Organe, die gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Vermieterin.

5.4 Bei Fremdmontage, mit der der Kunde Dritte beauftragt oder diese Arbeiten selbst ausführt bzw. ausführen lässt,

übernimmt IKG keine Haftung und/oder Gewähr für die korrekte Montage und Funktionsweise.

5.5 Der Einsatz von IKG-Produkten in der Luft- und Raumfahrttechnik darf nur erfolgen, wenn hierfür die schriftliche

Freigabe von IKG vorliegt.

  1. Gewährleistung

Für Mängel unserer Arbeiten, insbesondere Montagemängel, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich garantierter Eigenschaften gehört, haften wir wie nachstehend angeführt:

Die Haftung auf Grund des Produkthaftungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland besteht im gesetzlichen Umfang. Dies gilt auch im Falle des Fehlens von Eigenschaften, die ausnahmsweise ausdrücklich garantiert sind, wenn die Garantie gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr. Diese Einschränkung gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen durch die IKG, deren gesetzliche Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen und auch nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache übernommen wurde und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
  2. Beschaffenheitsvereinbarungen sind gegenüber den objektiven Anforderungen vorrangig.
  3. Eine Kälteanlage darf nicht zur alleinigen Produktionssicherung eingesetzt werden. Im Falle eines Ausfalles der Kälteanlage muss der Käufer sofort eine Reserveanlage (Redundanz) einsetzen können.
  4. Angemessene Änderungen in der Ausführung, die wir vor oder während der Montage eines Auftrages an einer Ware allgemein vornehmen, berechtigen nicht zu einer Beanstandung.
  5. Die Kälteanlagen unterliegen speziellen gesetzlichen Aufstellungs- und Betreiberbedingungen, die vom Auftraggeber unbedingt zu beachten sind, insbesondere bei der Verwendung von brennbaren Kältemitteln der Klassifizierung A2L und A3.
  6. Erfüllungsort und Gerichtsstand, Sonstiges

7.1. Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz der IKG. IKG ist jedoch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden Klage zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

7.2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechtes und unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht / CISG).

7.3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel.

7.4. Die Kälteanlage darf nicht zur alleinigen Produktionssicherung eingesetzt werden. Im Falle eines Ausfalles der Kälteanlage muss der Käufer sofort eine Reserveanlage (Redundanz) einsetzen können.


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